Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lega certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E.2.1.1 m.w.H.). Der Fokus liegt nicht auf der Qualität der Strafnorm an sich, sondern auf der Voraussehbarkeit einer Bestrafung für den Handelnden (Popp/Berkmeier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 1 N 50).