1.3 Eine Person handelt "zu Dopingzwecken" tatbestandsmässig, wenn sie eine der Tatvarianten des Art. 22 SpoFöG begeht. Ist eine dieser Handlungsvarianten begangen, ist die Tat vollendet. Es ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, dessen Vollendung keines darüberhinausgehenden Erfolgs bedarf (Urteil des Bundesgerichts 6B_734/2020 vom 7. September 2020 E.4.2.3).