1.2 Gemäss Art. 74 Abs. 2 SpoFöV sind verbotene Methoden im Sinne von Art. 19 Abs. 3 SpoFöG die im Anhang aufgeführten Methoden. Unter Ziff. 1 von Anhang II der SpoFöV werden die verbotenen Methoden zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff wie folgt definiert: