Die Feststellung, dass gewisse Fragen vor dem Obergericht offenbleiben könnten, ändere nichts daran, dass der damit einhergehende Vorwurf weiterhin bestehe. Andererseits ermächtige weder die Strafprozessordnung noch das Sportförderungsgesetz die Berufungsklägerin dazu, in Übereinstimmung mit dem Anklageprinzip tätig zu werden. Sodann ziehe die Verteidigung unzulässigerweise Schlüsse aus den Inhalten der Website der Berufungsklägerin. Websites würden üblicherweise vornehmlich kommunikative und/oder informative Zwecke erfüllen. Es sei zulässig, sich im Internet Informationen zu beschaffen.