6. Am 2. August 2022 reichte die Berufungsklägerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Darin bringt die Berufungsklägerin vor, die Behauptung der Verteidigung, der Vorwurf der Verschreibung von Testogel an C.________ werde weder in der Berufungserklärung noch in der Berufungsbegründung aufrechterhalten, gehe fehl. Die Feststellung, dass gewisse Fragen vor dem Obergericht offenbleiben könnten, ändere nichts daran, dass der damit einhergehende Vorwurf weiterhin bestehe.