5.7 Es gebe im Strafrecht eine einfache Logik, dass Taten in der Regel nicht ohne Motiv begangen würden. Wenn es darum gehe, auf illegale Weise einen sportlichen Erfolg zu erzielen, helfe niemand, ohne davon auch einen Profit zu haben. Die Leistungen an N.________ seien jedoch gemäss KVG abgerechnet worden. Der Beschuldigte sei im Monatslohn angestellt und habe aus dieser Sache nicht den geringsten Profit gehabt. Auch aus diesem Grund sei es vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschuldigte ohne eigenen Nutzen wissentlich und willentlich Beruf und Karriere aufs Spiel gesetzt hätte (OG GD 23).