Die Sportförderungsverordnung setze jedoch voraus, dass die Verwendung von eigenem Blut zur Verwirklichung des Tatbestandes genüge. Die Eignung zur Leistungssteigerung sei allerdings Tatbestandsvoraussetzung. Eine Methode, welche – wie die Ozontherapie – die körperliche Leistungsfähigkeit nicht steigere, könne kein Doping im Sinne des SpoFöG sein.