5.6 Die Berufungsklägerin mache mehrere unzutreffende Ausführungen. So sei der Berufungsbeklagte Alternativmediziner und kein Sportarzt. Die Ozontherapie führe zu keiner Leistungssteigerung. Zudem sei zu bemerken, dass es sich bei den von der Berufungsklägerin erwähnten 22 Infusionsbehandlungen nicht um die umstrittene Ozontherapie gehandelt habe, sondern um die Infusion von Mikronährstoffen und Vitaminen. Sodann versuche die Berufungsklägerin die Definition der WADA auf das Schweizer Recht zu übertragen. Die Sportförderungsverordnung setze jedoch voraus, dass die Verwendung von eigenem Blut zur Verwirklichung des Tatbestandes genüge.