5.5 Der Beschuldigte habe N.________ am 22. Juni 2016 Testogel verschrieben, da dieser aufgrund seines fortgeschrittenen Alters einen sinkenden Testosteronspiegel gehabt habe, was zu einem tieferen Selbstwertgefühl und zu einer psychischen Belastung geführt habe. Am 7. November 2017 habe C.________ den Beschuldigten kontaktiert und gefragt, ob man für Testogel eine Sondergenehmigung brauche. Der Beschuldigte habe ihr dazu geraten, einen Antrag für eine solche Bewilligung bei der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland zu stellen. C.________ habe sich offensichtlich nicht an die Empfehlung gehalten.