5.4 Sodann sei laut Art. 22 Abs. 1 SpoFöG ausschliesslich die vorsätzliche Tatbegehung strafbar. Selbst wenn der objektive Tatbestand erfüllt wäre, was vorliegend nicht der Fall sei, so hätte der Berufungsbeklagte nicht bewusst die Ozontherapie zu Dopingzwecken eingesetzt. Der Beschuldigte sei nicht als Sportarzt spezialisiert, sondern sei als Alternativmediziner bei einem auf Komplementärmedizin spezialisierten Ambulatorium tätig. Neben C.________ habe er keine Sportler betreut. Ebenfalls habe der Beschuldigte bestätigt, dass er die Ozontherapie nicht als Doping ansehe. Seite 13/26