Auch die Berufungsklägerin bestätige auf ihrer Website, dass nur diejenigen Therapien unter den strafrechtlichen Tatbestand des Blutdopings fallen, die "die Sauerstoffversorgung der Muskulatur" und die "Ausdauerleistungsfähigkeit" erhöhen. Folglich falle selbst laut der eigenen Definition der Berufungsklägerin die Ozontherapie nicht unter den Anwendungsbereich von Anhang II Ziff. 1 SpoFöV. Das Gerichtsgutachten beweise, dass Ozontherapie kein Blutdoping sei.