5.3 Es sei offensichtlich, dass sich die vom Beschuldigten angewandte Ozontherapie vollkommen von Eigenblutdoping unterscheide und als solches untauglich wäre, da die roten Blutkörperchen nicht abgetrennt würden, nur ca. 10 min. zwischen Blutabnahme und -wiederzufuhr vergehen würden sowie die Blutzufuhr nicht wenige Stunden vor dem Wettkampf passiere. Auch die Berufungsklägerin bestätige auf ihrer Website, dass nur diejenigen Therapien unter den strafrechtlichen Tatbestand des Blutdopings fallen, die "die Sauerstoffversorgung der Muskulatur" und die "Ausdauerleistungsfähigkeit" erhöhen.