5.2 Es gelte zu beachten, dass sich die im Anhang zur SpoFöV enthaltene Liste von verbotenen Mitteln und Methoden nicht mit der Dopingliste der Internationalen Antidoping Agentur (WADA) decke. Vielmehr seien nur die gesetzlich normierten Verstösse gegen die Dopingliste der WADA strafbar, wobei es sich hierbei um die schwereren Verstösse handle. Strafrechtlich relevantes Blutdoping kennzeichne sich dadurch, dass die Transportfähigkeit für Sauerstoff im Blut erhöht werde.