5.1 Die Verteidigung machte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 geltend, das Gerichtsgutachten habe bestätigt, dass die Ozontherapie kein Doping sei. Die in der Berufung vertretene These, dass selbst zur Leistungssteigerung ungeeignete Methoden Doping seien, sei weder mit dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 SpoFöG als auch mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Der in der Berufungsbegründung neu vorgebrachte Vorwurf einer angeblichen Verschreibung von Testogel an N.________ sei nicht angeklagt worden und sei damit nicht Teil des Verfahrens.