2.3 Zur Verschreibung von Testosteron führte die Berufungsklägerin in ihrer Berufungserklärung aus, Testosteron sei als anabol-androgenes Steroid in seiner exogenen Form in Übereinstimmung mit Ziff. 1.2.a Anhang SpoFöV ein verbotenes Mittel. Der Beschuldigte habe bei N.________ eine Behandlung mit Testosteron durchgeführt, die namentlich zum Muskelaufbau im Bodybuilding und Kraftsport gedient habe. Die Fragen nach der Behandlung von C.________ könnten offengelassen werden, da bereits die Behandlung von N.________ mit Testosteron eine eigenständige, mehrfache und vorsätzliche Widerhandlung gegen Art. 22 Abs. 1 SpoFöG darstellten (OG GD 2).