2.2 Das tatsächliche Eintreten einer leistungssteigernden Wirkung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 22 Abs. 1 SpoFöG. Einerseits sei bereits aus "zu Dopingzwecken" ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Fokus auf den reinen Zweck und nicht auf die effektive Zielerreichung lege. Andererseits lege auch Art. 19 Abs. 1 SpoFöG in seiner Umschreibung von Doping den Fokus mittels "zur [Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport]" auf den reinen Zweck. Schliesslich gehe auch das Bundesgericht von einer "generellen Strafbarkeit von Doping im Sport aus".