Es handle sich unzweideutig um die Verwendung von eigenem Blut. Der Verweis des Strafgerichts auf klassischerweise durchgeführtes Blutdoping vermöge daran nichts zu ändern, weil einerseits Blutdoping ein generischer Begriff sei und andererseits Ziff. II.1 Anhang SpoFöV nicht auf Blutdoping beschränkt, sondern weitgefasst sei.