GD 19/4 S. 16-18 N 27-30), spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bei N.________ die Testosteronwerte mass und diese erhöht waren, für eine tatsächliche Benützung des ihm verschriebenen Testogels und gegen die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte N.________ das Präparat "Testogel 50 mg" als Mittelsmann für C.________ verschrieben habe (act. 2/1/22 f. Fragen 20 f.; 2/1/26 Frage 30; act. 9/62-64; GD 19/1 Beilagen 1, 7 und 8).