GD 19/2 S. 6 f.). Dieses E-Mail verfasste der Beschuldigte vor und in Unkenntnis der am 15. November 2017 bei C.________ durchgeführten Doping-Trainingskontrolle. Es offenbart eine vorsichtige und gesetzeskonforme Vorgehensweise im Rahmen der Behandlung C.________s. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (act. 9/13; GD 19/4 S. 16-18 N 27-30), spricht auch die Tatsache, dass der Beschuldigte bei N.____