2.3 Kommt hinzu, dass die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sind, wofür namentlich das von ihm am 7. November 2017 an C.________ versandte E-Mail spricht. Darin gab er auf die Frage, ob für die Anwendung von Testogel für eine geringe Fläche von maximal 2 x 4 cm wirklich eine Sondergenehmigung nötig sei, an, dass dies rein von der Anwendung und Dosis her eigentlich nicht der Fall sei. Doch da Testosteron bei Frauen "einfach mega heikel" sei, würde er überhaupt kein Risiko eingehen und den Antrag stellen (act. 9/34; 14/32; 2/1/21 Frage 16; GD 19/2 S. 6 f.).