Schliesslich führte der Beschuldigte in seinem Schlusswort nachvollziehbar aus, weshalb es im E-Mail vom 10. November 2017 darum gegangen sei, den Testosteron-Spiegel von C.________ zu messen, nämlich um gegebenenfalls belegen zu können, dass die - schliesslich nicht bewilligte und daher nicht durchgeführte - Behandlung den Testosteronwert bei C.________ nicht erhöht hätte (vgl. GD 19 S. 8).