dargelegt, dass er für sein "Standing in der Alternativmedizin" bekannt sei und Behandlungen in dieser Art weder in Deutschland und schon gar nicht in der Bundeswehr angeboten würden (GD 19 S. 7). Es lag daher nahe, dass C.________ sich an das ihr von ihrem Verwandten Q.________ empfohlene A.________ Ambulatorium bzw. den Beschuldigten wandte (GD 19 S. 7). Weiter hat der Beschuldigte vor Schranken glaubhaft erklärt, weshalb die Verschreibung von Testogel an N.______