im inkriminierten Tatzeitraum Patientin des Beschuldigten war (vgl. E. III vorstehend). Für den restlichen, diesem Tatvorwurf zugrunde liegenden und in der Anklageschrift beschriebenen Sachverhalt existieren keine Beweise. Namentlich lässt sich aus der von der Staatsanwaltschaft vor Schranken vorgetragenen "Kette von Indizien" nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten (GD 19/3 S. 2 ff.). So hat der Beschuldigte vor Schranken nachvollziehbar und glaubhaft Seite 10/26