2.2 Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft basiert hauptsächlich auf den Umständen, dass die Auswertung der am 15. November 2017 bei der Trainingskontrolle C.________ erhobenen Urinproben die Zuführung von exogenem Testosteron ergab, anlässlich der am 22. März 2018 bei C.________ durchgeführten Hausdurchsuchung im Wohnzimmerschrank im Erdgeschoss des elterlichen Einfamilienhauses (und nicht in der von ihr bewohnten Einliegerwohnung) 3 Packungen "Testogel 50 mg" mit insgesamt 50 Beuteln sichergestellt wurden und C.________ im inkriminierten Tatzeitraum Patientin des Beschuldigten war (vgl. E. III vorstehend).