3.4.3Hinzu kommt noch folgendes: Der Begriff "zu Dopingzwecken" in Art. 22 Abs. 1 SpoFöG bedeutet, dass ausschliesslich die vorsätzliche Tatbegehung strafbar ist (Botschaft, a.a.O., 8240). Selbst wenn man den objektiven Tatbestand als erfüllt ansähe, könnte dem Beschuldigten zur Überzeugung des Gerichts kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Einerseits ist er Alternativmediziner und bei einem auf Komplementärmedizin spezialisierten Ambulatorium tätig und nicht etwa Sportarzt oder dergleichen.