3.4.2Somit stellt die inkriminierte Ozon-Therapie keine verbotene Methode i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV dar. Damit fehlt es bereits an der Erfüllung des objektiven Tatbestands, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und Art. 74 Abs. 2 SpoFöV (Durchführung verbotener Ozon-Behandlungen) freizusprechen ist.