Denn wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (GD 19/4 S. 5 N 3, S. 27 N 49 f.), verkennen diese beiden Agenturen einerseits, dass die deutschen und schweizerischen Gesetze jeweils unterschiedliche Verstösse unter Strafe stellen. Andererseits stellt nicht jeder potentielle Verstoss gegen sportrechtliche (bzw. sportreglementarische) Dopingvorschriften auch einen strafbaren Verstoss gemäss SpoFöG und SpoFöV dar (vgl. hierzu auch nachstehende E. IV.3.5).