Schliesslich sind auch die Auffassungen der Stiftung Antidoping Schweiz und namentlich der Nada, Ozon-Therapien seien verboten - worauf die Staatsanwaltschaft verweist (GD 19/3 S. 8 f.) - unbeachtlich. Denn wie die Verteidigung zu Recht darauf hinweist (GD 19/4 S. 5 N 3, S. 27 N 49 f.), verkennen diese beiden Agenturen einerseits, dass die deutschen und schweizerischen Gesetze jeweils unterschiedliche Verstösse unter Strafe stellen.