Der Verweis der Staatsanwaltschaft (GD 19/3 S. 8) auf ein sich bei den deutschen Prozessakten befindliches Formular "Patienteninformation" (act. 14/41 f.) verfängt nicht. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Mitteilung der "Hautärztlichen Gemeinschaftspraxis / Praxisklinik" der Dres.med. Dipl. Biol. R.________ und S.________, wobei völlig unklar ist, gestützt worauf die Autoren ihre Schlüsse ziehen.