- C.________ wieder eingeführt (GD 1 S. 2 Ziff. 1.1; act. 14/37-38). Diese Behandlung stellt nach Auffassung des Gerichts kein Blutdoping im Sinne der vorerwähnten Normen dar. In Übereinstimmung mit den glaubhaften Angaben des Beschuldigten wird durch die Ozon-Therapie weder die Blutmenge noch die Anzahl roter Blutkörperchen noch andere Blutparameter wie Hämoglobin, Hämatokrit oder die Sauerstoffsättigung verändert und damit auch nicht die Fähigkeit, Sauerstoff im Blut zu transportieren, erhöht (act. 2/1/26 Fragen 27 und 28).