II.1) der Sportförderungsverordnung wird lediglich ausgeführt, dass die Verwendung von autologem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten auf der Basis von roten Blutzellen eine verbotene Methode (zur Erhöhung der Transportkapazität für Sauerstoff) darstellt. Somit sind also die Eigenbluttransfusion (Blutplasma, das aus Eigenblut mittels Zentrifugen gewonnen wird), die Fremdbluttransfusion sowie die Verwendung von nichtmenschlichem Blut verboten (vgl. Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 267. A.2017, S. 262, 777, 799, 1956; act. 9/70).