6.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Berufungsklägerin zahlreiche Unterlagen eingereicht, welche praxisgemäss ohne nähere Überprüfung ihrer Relevanz zu den Akten genommen wurden. Ferner wurden von der Verteidigung zwei Beweisanträge gestellt, wobei der Antrag auf Einvernahme von N.________ abgewiesen und derjenige auf Einholung eines Gutachtens zur Ozontherapie gutgeheissen wurde. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt und das Gericht sieht keinen Grund, weshalb zusätzliche Beweise erhoben werden müssten.