4.2 Im vorliegenden Fall hat bereits die Vorinstanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschuldigten ausführlich befragt. Zudem hat die Berufungsklägerin das schriftliche Berufungsverfahren proaktiv beantragt und die Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft haben der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens explizit zugestimmt. Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Gesichtspunkte ist festzustellen, dass die Angelegenheit auch in einem schriftlichen Verfahren sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein schriftliches Berufungsverfahren sind somit erfüllt.