4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO regelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und zudem Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_973/2019 vom 28. Oktober 2020 E. 2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die beiden Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO kumulativ erfüllt sein.