3.2 Die Berufungsklägerin ficht mit ihrer Berufung das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an, zielt sie doch darauf ab, zwei Schuldsprüche des Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Sportförderungsgesetz zu erreichen. Die Berufung richtet sich somit gegen sämtliche Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils. Angesichts dieser Ausgangslage greift das Verschlechterungsgebot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht und das Urteil der Vorinstanz darf zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden.