104 Abs. 2 StPO sodann das Recht zu, Berufung im Strafpunkt gegen Urteile zu erheben. Die Berufungsklägerin ist mithin berechtigt, Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz zu erheben, was im Übrigen auch von keiner Partei bestritten wurde. 2. Die Berufungsklägerin hat fristgerecht zuerst bei der Vorinstanz Berufung angemeldet. Danach erfolgte eine frist- und formgerechte Berufungserklärung beim Gericht. Auf die Berufung ist folglich einzutreten.