1. Gemäss Art. 19 Abs. 2 SpoFöG kann der Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Der Website des BASPO kann entnommen werden, dass der Bund sämtliche dieser Kompetenzen, welche nicht hoheitlich sind, der Berufungsklägerin übertragen hat. Gemäss Art. 23 Abs. 3 lit. c SpoFöG steht der nach Art. 19 SpoFöG bezeichneten Stelle – und somit der Berufungsklägerin – im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO sodann das Recht zu, Berufung im Strafpunkt gegen Urteile zu erheben.