17.2 Die Verteidigung stellte in ihrer Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 die folgenden Anträge: "1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz freizusprechen. 2. Es sei die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung zu bestätigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin, eventualiter zulasten des Staates." 17.3 Die Staatsanwaltschaft stellte keine Anträge. Seite 6/26 Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles