16. Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 wurde der Berufungsklägerin sowie der Staatsanwaltschaft die Berufungsantwort der Verteidigung zugestellt. Zugleich wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Verfahrensleitung die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels gemäss Art. 390 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 406 Abs. 4 StPO als nicht notwendig erachte und dass mit einem Entscheid in den nächsten zwei Monaten gerechnet werden könne. Ferner wurde den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts bekannt gegeben (OG GD 24). Seite 5/26 17.1 Die Berufungsklägerin stellte in ihrer Berufungsbegründung vom 9. Juni 2022 die folgenden Anträge: