11. In ihren jeweiligen Stellungnahmen machten die Parteien keine Ausführungen zur sachverständigen Person. Während die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2022 auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtete, beantragten sowohl die Verteidigung wie auch die Berufungsklägerin in ihren Stellungnahmen vom 25. bzw. 29. März 2022 die Ergänzung des Fragenkatalogs durch drei bzw. zwei zusätzliche Fragen (OG GD 12, 13, und 14).