In der gleichen Präsidialverfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass der genannte Prof. Dr.Dr. O.________ vom Institut für Hausarztmedizin als Gutachter ernannt werden soll sowie welche Fragen dem Gutachter unterbreitet werden sollen. Zugleich wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur sachverständigen Person zu äussern und Ergänzungsfragen zu beantragen (OG GD 11).