10. Nachdem die Abklärungen ergeben hatten, dass Prof. Dr.Dr. O.________ (nachfolgend auch: Gutachter) vom Institut für Hausarztmedizin ein Gutachten zur Ozontherapie erstellen könnte, wurde mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 entschieden, dass der zweite Beweisantrag der Verteidigung gutgeheissen und ein entsprechendes Gutachten eingeholt wird. Der erste Beweisantrag wurde abgewiesen. In der gleichen Präsidialverfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass der genannte Prof. Dr.Dr. O.________ vom Institut für Hausarztmedizin als Gutachter ernannt werden soll sowie welche Fragen dem Gutachter unterbreitet werden sollen.