9. Mit Präsidialverfügung wurden die verschiedenen Eingaben den jeweils anderen Parteien zugestellt und Frist zur Stellungnahme angesetzt (OG GD 7). Während die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen der Verteidigung verzichtete, beantragte die Berufungsklägerin in der ihrigen die Abweisung der erwähnten Beweisanträge (OG GD 8 und 9). Seite 4/26