6. Am 6. Januar 2022 teilte der zuständige Staatsanwalt dem unterzeichnenden Gerichtsschreiber per Telefon mit, dass er entgegen der Angabe der Berufungsklägerin kein Exemplar der Berufungserklärung erhalten habe und er darum bitte, ihm ein solches zuzustellen. Der Staatsanwaltschaft wurde noch gleichentags eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt (OG GD 4). 7. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte, keinen Nichteintretensantrag stelle und mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden sei (OG GD 5).