5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2022 wurde der Verteidigung eine Kopie der Berufungserklärung vom 23. Dezember 2021 zugestellt. Auf eine Zustellung der Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft wurde verzichtet, da diese das entsprechende Dokument gemäss Angaben der Berufungsklägerin bereits direkt von dieser erhalten habe. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung mit der gleichen Verfügung Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsklägerin zu beantragen und sich zur allfälligen Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu äussern (OG GD 3).