Das Urteil wurde den Parteien noch am gleichen Tag mündlich eröffnet und begründet (SE GD 19). Mit Schreiben vom 12. November 2021 meldete die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Berufungsklägerin) bei der Vorinstanz Berufung an (SE GD 20). 3. Das von der Vorinstanz am 2. Dezember 2021 versandte, schriftlich begründete, 16-seitige Urteil wurde der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung am 3. und der Stiftung Swiss Sport Integrity am 6. Dezember 2021 zugestellt (SE GE G.________/1-3). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: