{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n3.5 Der erbetene Verteidiger hat seiner Berufungsantwort vom 14. Juli 2022 mehrere\nKostennoten für den Zeitraum vom 3. Dezember 2021 bis zum 14. Juli 2022 beigelegt, in\nwelchen er für das Berufungsverfahren einen Aufwand von 50.5 Stunden zu einem Betrag\nvon insgesamt CHF 15'482.69 (inkl. MWST) geltend macht (OG GD 23 S. 19). Die\nLeistungsübersicht der Verteidigung ist detailliert und grösstenteils nachvollziehbar.\nAllerdings erscheint der geltend gemachte Aufwand für das Verfassen der 20-seitigen\nBerufungsantwort von insgesamt 31.1 Stunden (20.1 + 11.0; Beilagen OG GD 23) als zu\nhoch. Zwar handelt es sich vorliegend um eine nicht alltägliche Thematik, so dass ein\ngewisser Mehraufwand auch für einen im Bereich des materiellen Strafrechts und des\nStrafprozessrechts erfahrenen Rechtsanwalt nachvollziehbar sind. Allerdings war die\nVerteidigung bereits vor der Vorinstanz mit dem Fall befasst und konnte sich entsprechend in\ndie Thematik einarbeiten. Zudem waren die wesentlichen Aspekte dieses Verfahrens\nallgemeinstrafrechtlicher Natur. Folglich ist der Aufwand für das Verfassen der\nBerufungsantwort um 15 Stunden zu kürzen. Darin enthalten sind auch die geltend\ngemachten 4.9 Stunden, welche der Verteidiger für Rechtsstudium betreffend\nAnwendungsbereich des Sportförderungsgesetzes geltend macht. Denn abgesehen von der\nProblematik hinsichtlich des Anklagegrundsatzes sind in der Berufungsbegründung keine\nneuen rechtlichen Fragen aufgeworfen worden, die ein separates Rechtsstudium erfordert\nhätten. Folglich ist keine Zeit für Rechtsstudium zu entschädigen. Gleiches gilt für die geltend\ngemachten 8.1 Stunden (3.4 + 4.7) für Rechtsstudium betreffend\nNichteintretensvoraussetzungen bzw. Aktivlegitimation, denn diese Rechtsfragen werden von\nAmtes wegen geprüft und rechtfertigen kein separates Rechtsstudium. Schliesslich scheint\nauch der geltend gemachte Aufwand von 4.6 Stunden (3.9 + 0.5 + 0.2) für die Stellungnahme\nbetreffend Beweisanträge angesichts der eingereichten siebenseitigen Eingabe als leicht zu\nhoch. Hierfür sind 3 Stunden zu entschädigen. Insgesamt ist im Berufungsverfahren somit\nein Verteidigungsaufwand von 25.8 Stunden zu entschädigen (50.5 – 15 – 8.1 – 1.6), wobei\nallerdings der allgemeine Ansatz von CHF 220.00 pro Stunde zur Anwendung gelangt (§ 15\nAbs. 2 AnwT). Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von CHF 6'296.45 (inkl. 3 %\nSpesenpauschale und 7.7 % MWST).\nSeite 25/26\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung der Berufungsklägerin wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschuldigte D.________ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Widerhandlung\ngegen das Sportförderungsgesetz gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 SpoFöG und\nArt. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SpoFöV freigesprochen.\n\n3. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen gesamthaft\nCHF 6'111.00 und werden – in Bestätigung der Kostenregelung der Vorinstanz – auf die\nStaatskasse genommen.\n\n4. Der Beschuldigte wird für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und vorinstanzlichen Hauptverfahren mit pauschal CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der\nStaatskasse entschädigt.\n\n5. Die Kosten dieses Verfahrens betragen\n\nCHF 3'000.00Entscheidgebühr\nCHF 2'019.35Gutachten\nCHF 120.00 Auslagen\nCHF 5'139.35Total\n\nund werden der Berufungsklägerin auferlegt.\n\n6. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für seine Aufwendungen im\nZusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 6'296.45\n(inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.\n\n7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten\nAusfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter\nBeilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\nSeite 26/26\n\n8. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. B.________ (unter Beilage\neines Exemplars der Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. August 2022)\n- erbetene Verteidigung, Rechtsanwalt Dr.iur. F.________ (unter Beilage eines\nExemplars der Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. August 2022)\n- Berufungsklägerin, Stiftung Swiss Sport Integrity\n- Einzelrichter am Strafgericht des Kantons Zug\n- Gerichtskasse des Kantons Zug (im Dispositiv)\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist/Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:\n- Zuger Polizei (§ 123 GOG)\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nDr.iur. A. Sidler MLaw O. Fosco\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\n"}