{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n3.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerschaft\nkönnen die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt entstanden sind,\ngemäss Art. 427 Abs. 1 lit. a StPO auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die\nbeschuldigte Person freigesprochen wird. Die Bestimmung von Art. 427 Abs. 2 StPO\ndifferenziert hinsichtlich der Kostenauflage zwischen der antragstellenden Person und der\nPrivatklägerschaft. Während der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten bei Freisprechung\nder beschuldigten Person oder Einstellung des Verfahrens ohne Einschränkung auferlegt\nwerden können, ist dies beim Antragsteller, der auf seine Parteistellung verzichtet hat, nur\nbei mutwilliger oder grob fahrlässiger Einleitung des Verfahrens oder bei Erschwerung der\nDurchführung desselben zulässig. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte\nPerson freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb\ngrundsätzlich dem Antragsteller auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt,\nsondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der\nSeite 23/26\n\nBeschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine\nandere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der\nAntragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle\nKostenrisiko tragen. Das Gericht kann davon abweichen, wenn es die Sachlage rechtfertigt.\nIhm kommt dabei ein weites Ermessen zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2018 vom 20.\nMai 2019 E. 4.2 m.H.).\n\n3.2 Das Bundesgericht führte in einem Entscheid betreffend die der Kostenpflicht nachfolgenden\nEntschädigungszahlungen zusammengefasst unmissverständlich aus (Urteil des\nBundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6), \"dass die Entschädigung\nder beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte bei einer\nEinstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats geht, wenn es\nsich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklägerschaft,\nwenn es um ein Antragsdelikt geht\" (Art. 432 Abs. 2 StPO). Im Berufungsverfahren\nbetreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig,\nim Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im\nBerufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art.\n436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).\"\n\n3.3 Im vorliegenden Fall folgt der Entschädigungsanspruch somit dem Kostenspruch. Denn wie\ngezeigt geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Berufungsverfahren in jedem\nFall zu Lasten der unterliegenden Privatklägerschaft – genau diese Konstellation liegt hier\nvor, auch wenn es sich bei der Berufungsklägerin nicht um eine Privatklägerin im Sinne von\nArt. 118 StPO handelt. Entsprechend sind die Kosten für die Entschädigung des\nBeschuldigten der Berufungsklägerin aufzuerlegen. Daran ändert auch der rechtliche Status\nder Berufungsklägerin nichts. Denn obwohl die Berufungsklägerin im Auftrag des\nBundesrates gewisse hoheitliche Funktionen wahrnimmt und zur Berufung berechtigt ist,\nbleibt sie eine privatrechtliche Stiftung, die hinsichtlich der Kosten- und\nEntschädigungsfolgen nicht anders zu behandeln ist als jede andere Privatklägerschaft (vgl.\nZielvereinbarung 2022 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vertreten durch\ndas Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS handelnd durch\ndas Bundesamt für Sport und der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 31. Dezember 2021).\n\n3.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung richtet sich nach dem\nAnwaltstarif des Kantons Zug (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gestützt auf § 2 der Verordnung des\nObergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare der Rechtsanwälte\ninnerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der Schwierigkeit des Falls sowie\nnach dem Umfang und der Art der angemessenen Bemühungen festzulegen. Für den\nBereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert, dass sich das Honorar nach dem\nangemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst (Abs. 1), wobei der Stundenansatz\nin der Regel CHF 220.00 beträgt (Abs. 2). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage,\nwelcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu\ngelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte\nKenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient\nerbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).\nSeite 24/26\n\n"}