{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n4. Die Berufungsklägerin behauptet in ihren Eingaben im Berufungsverfahren sodann\nüberhaupt nicht, dass die Beutel Testogel im Sinne des Anklagevorwurfes für C.________\ngedacht gewesen wären. Vielmehr stellt sie auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung\nab und macht geltend, die drei sportbezogenen Verschreibungen von Testosteron an\nN.________ würden eine eigenständige, mehrfache und vorsätzliche Widerhandlung gegen\nArt. 22 Abs. 1 SpoFöG darstellen. Insofern verlangt die Berufungsklägerin, den\nBeschuldigten wegen einer Tat schuldig zu sprechen, welche in der Anklageschrift nicht\numschrieben wurde, machte die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift doch wie gezeigt\ngeltend, die drei Beutel Testogel seien \"lediglich zur Verschleierung\" an N.________\nverschrieben worden. Von einer tatsächlichen Verschreibung von Testosteron an\nN.________ ist in der Anklageschrift nichts zu lesen, womit es gegen das Anklageprinzip\nverstossen würde, den Beschuldigten unter diesem Gesichtspunkt schuldig zu sprechen.\nDenn bei der Frage, an wen der Beschuldigte Testogel verschrieben hat, handelt es sich\nklarerweise um eine Frage des Sachverhaltes und nicht um eine rechtliche Würdigung, so\ndass das Gericht an die in der Anklageschrift umschriebene Darstellungsweise gebunden ist.\nDadurch, dass dem Beschuldigten in der Anklageschrift die (tatsächliche) Verschreibung von\nTestogel an N.________ nicht vorgeworfen wurde, war es ihm nicht möglich, sich gegen\ndiesen Vorwurf zu verteidigen, womit er in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt war.\nEin Schuldspruch wegen des Tatvorwurfs der Verschreibung von Testosteron aufgrund der\nBegründung der Berufungsklägerin würde das Anklageprinzip gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO\nverletzen, wie die Verteidigung zu Recht anmerkte, und fällt somit ausser Betracht. Der\nFreispruch der Vorinstanz ist somit (auch) in dieser Hinsicht zu bestätigen.\n\nV. Kostenfolgen\n\n1.1 Die Kostenverlegung im Strafprozess folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie\nverursacht hat. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die\nVerfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die\nbeschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise\nauferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschuldigte\nPerson ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so\nhat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung für ihrer Aufwendungen\nSeite 22/26\n\nfür die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der\nwirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren\nentstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer\npersönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c).\n\n1.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie gemäss Art. 428\nAbs. 3 StPO darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Mit dem\nvorliegenden Urteil wird die Berufung der Berufungsklägerin abgewiesen und das\nvorinstanzliche Urteil bestätigt. Zudem blieb die vorinstanzliche Kostenregelung im\nBerufungsverfahren unbestritten. Vor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche\nKostenregelung zu bestätigen. Die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen\nHauptverfahrens werden auf die Staatskasse genommen.\n\n1.3 Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für die Kosten seiner Verteidigung mit einer\npauschalen Entschädigung von CHF 15'000.00 aus der Staatskasse entschädigt. Diese\nEntschädigung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und erweist sich im Sinne der\nvorinstanzlichen Erwägungen als angemessen (OG GD 1 S.13). Die von der Vorinstanz\nfestgelegte Entschädigung kann folglich gemäss dem Antrag der Verteidigung bestätigt\nwerden. Der Beschuldigte ist für die Kosten seiner Verteidigung im Vorverfahren und im\nerstinstanzlichen Hauptverfahren mithin pauschal mit CHF 15'000.00 (inkl. Auslagen und\nMWST) aus der Staatskasse zu entschädigen.\n\n2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO).\n\n2.2 Die Berufungsklägerin unterliegt im vorliegenden Berufungsverfahren, wird ihre Berufung\ndoch abgewiesen. Folglich sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. der Kosten für\ndas in Auftrag gegebene Gutachten aufzuerlegen.\n\n"}