{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-08-29", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-43_2022-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_43_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaad7c000af41e2320ded335a74b9caaabeeaa598e518327e8be40f05c40935dafab8092dd089252c4d9331f89b48ff3642&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_43", "Checksum": "640ec36038fa10c6162e773d38469279"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:49", "Checksum": "20f82e05b6f9edd827b2e7aad1998528", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 29.08.2022 S 2021 43\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Sportförderungsgesetz | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SE Einzelrichter\n\n allerdings, wenn man die gesetzliche Definition der verbotenen Methoden jeglichen Inhaltes\nentleert und einzig auf den Zweck der Methode, d.h. die Zielerreichung, die in der Erhöhung\nder Transportfähigkeit des Blutes besteht, abstellte.\n\n9. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte\nnicht der Anwendung einer verbotenen Methode gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG i.V.m.\nArt. 19. Abs. 3 SpoFöG i.V.m. Ziff. 1 von Anhang II. der SpoFöV schuldig gemacht hat. Der\nFreispruch der Vorinstanz ist in dieser Hinsicht zu bestätigen.\n\nIV. Tatvorwurf der Verschreibung des verbotenen Mittels Testosteron\n\n1.1 Gemäss Art. 19 Abs. 3 SpoFöG legt der Bundesrat die Mittel und die Methoden fest, deren\nVerwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale\nEntwicklung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 SpoFöG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer zu Dopingzwecken Mittel nach Art. 19 Abs. 3 herstellt, erwirbt,\neinführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder\nbesitzt oder Methoden nach Art. 19 Abs. 3 SpoFöG bei Dritten anwendet. Nach Art. 74 Abs.\n1 lit. a der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV; SR 415.01) sind verbotene Dopingmittel im Sinne von\nArt. 19 Abs. 3 SpoFöG die im Anhang aufgeführten Stoffe. Darunter fällt gemäss Ziffer I.2.b\ndes Anhangs Testosteron.\n\n1.2 Das bereits durch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV vorgegebene und\nausdrücklich in Art. 9 StPO kodifizierte Anklage- bzw. Akkusationsprinzip besagt, dass die\nAnklageschrift den Verfahrensgegenstand präzise festzulegen hat. Es muss für das Gericht\nklar ersichtlich sein, durch welches nach Ort und Zeit näher bestimmte konkrete Verhalten\ndie beschuldigte Person welchen Straftatbestand in welcher Form erfüllt hat. Die\nbeschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie\ndarf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen\nkonfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt\ngebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die\nAnklagebehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.2).\n\n2. In der Anklageschrift vom 13. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten im Zusammenhang mit\ndiesem Tatvorwurf zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen Herbst 2017 und\nFrühling 2018 drei Packungen \"Testogel 50 mg\" an die Spitzenathletin C.________\nverschrieben, wobei die Packungen \"lediglich zur Verschleierung\" auf den Namen\nN.________, den Vater von C.________, gelautet hätten.\n\n3. Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft basiere\nhauptsächlich auf dem Umstand, dass die Auswertung der am 15. November 2017 bei der\nTrainingskontrolle C.________ erhobenen Urinproben die Zuführung von Testosteron\nergeben hätten und dass bei der Hausdurchsuchung im elterlichen Einfamilienhaus die\nfraglichen Beutel Testogel gefunden worden seien. Die Vorinstanz legt sodann überzeugend\nSeite 21/26\n\ndar, dass es im Übrigen keine Beweise für diesen Tatvorwurf gebe und stattdessen aufgrund\nder glaubhaften Aussage des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass die Beutel\nTestogel tatsächlich an N.________ verschrieben worden seien. Diese\nSachverhaltsfeststellung blieb im Berufungsverfahren unbestritten und ist im Übrigen nicht zu\nbeanstanden. So spricht bereits der Fundort der Testogel Beutel in den Wohnräumen von\nN.________ tendenziell dafür, dass der Beschuldigte ihm selbst das Testogel verschrieben\nhatte. Zudem konnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung glaubhaft darlegen, weshalb\ndie Verschreibung von Testosteron an N.________ wohl medizinisch nicht indiziert, aber von\ndiesem dennoch gewünscht gewesen sei. Insgesamt bestehen keine Zweifel an der\ndiesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, auf welche an dieser Stelle\nmangels Bestreitung der Berufungsklägerin verwiesen werden kann (OG GD 1 S. 12 Rz.\n2.2).\n\n"}